TeamViewer AG
/ Aktienrückkauf
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 über die Änderung des Aktienrückkaufprogramms Göppingen - 3. August 2022 – Das vom Vorstand der TeamViewer AG am 2. Februar 2022 beschlossene und durch Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2022 sowie Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 angekündigte Aktienrückkaufprogramm, das bisher den Rückkauf von Aktien im Wert von bis zu 300 Millionen Euro (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 20 Millionen Aktien, vorsah, wird auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstands vom 2. August 2022 dahingehend geändert, dass die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien nunmehr 30 Millionen Aktien beträgt. Der Rückkauf erfolgt auf Basis einer entsprechenden von der Hauptversammlung der TeamViewer AG am 17. Mai 2022 erteilten Ermächtigung. Die übrigen Modalitäten des Aktienrückkaufprogramms, insbesondere der maximale Euro-Höchstbetrag sowie die Laufzeit bis maximal 31. Dezember 2022, bleiben unverändert. Der Rückkauf wird unter Führung einer von TeamViewer AG beauftragten Bank nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch "DVO") durchgeführt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der TeamViewer AG, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden. Der Rückkauf soll so günstig wie möglich und interessewahrend sowie über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 durchgeführt werden. Danach darf der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer TeamViewer-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben und insbesondere die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DVO einzuhalten, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend Art. 3 DVO dürfen u.a. die TeamViewer-Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Außerdem dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekanntgegeben. Zudem wird die TeamViewer AG die Geschäfte auf ihrer Website unter www.ir.teamviewer.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
03.08.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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1410343 03.08.2022