TeamViewer SE
/ Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Göppingen, 2. August 2024 – Das am 7. Dezember 2023 vom Vorstand der TeamViewer SE beschlossene und durch Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag sowie Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 vom 12. Dezember 2023 angekündigte Aktienrückkaufprogramm, das bisher den Rückkauf von Aktien im Wert von bis zu 150 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten), maximal jedoch 10.658.374 Aktien, vorsah, wird auf Grundlage des Beschlusses des Vorstands vom 2. August 2024 dahingehend geändert, dass die Höchstzahl der insgesamt unter dem Programm zu erwerbenden Aktien nunmehr 14.000.000 Aktien beträgt. Der Vorstand macht damit von der durch die Hauptversammlung der TeamViewer SE am 7. Juni 2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch, die den Erwerb eigener Aktien bis zu einer Höhe von maximal 10% des Grundkapitals bis zum 6. Juni 2029 ermöglicht. Die übrigen Modalitäten des Aktienrückkaufprogramms, insbesondere der maximale Euro-Höchstbetrag von bis zu 150 Mio. Euro sowie die Laufzeit bis maximal 31. Dezember 2024, bleiben unverändert. Der Rückkauf wird unter Führung einer von TeamViewer SE beauftragten Bank nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch "DVO") durchgeführt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der TeamViewer SE, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beendet, unterbrochen und fortgesetzt werden. Der Rückkauf soll über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) sowie europäische multilaterale Handelssysteme erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des jeweils gültigen Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung durchgeführt werden. Danach darf der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer TeamViewer-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 20% unterschreiten. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben und insbesondere die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DVO einzuhalten sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend Art. 3 DVO dürfen u.a. die TeamViewer-Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Außerdem dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekanntgegeben. Zudem wird die TeamViewer SE die Geschäfte auf ihrer Website unter https://ir.teamviewer.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Kontakt Investor Relations TeamViewer E-Mail: [email protected]
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