Gemäß § 41 WpHG ist ein Inlandsemittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte sowie das Datum der Wirksamkeit der Veränderung unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen: